Director's Dealings
Director's Dealings
Die Bestimmungen der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verpflichten die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Kelag, Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmensanleihen innerhalb von drei Geschäftstagen an die Kelag als Emittenten sowie die Finanzmarktaufsicht zu melden, sobald die Gesamtsumme dieser Geschäfte einen Betrag von € 5.000,- pro Kalenderjahr überschreitet. Meldepflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte in Unternehmensanleihen von natürlichen und juristischen Personen, die mit einer der oben genannten Personen in enger Beziehung stehen.
Sämtliche Transaktionen, die von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ihnen nahestehenden Personen in Kelag-Anleihen erfolgen, werden an dieser Stelle bekannt gegeben.
Derzeit sind keine meldungspflichtigen Geschäfte gemäß Art 19 Abs 3 MAR vorhanden.