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Strom­kosten­zuschuss

Alles, was Sie wissen müssen!

Der Stromkostenzuschuss

Der Stromkostenzuschuss (auch bekannt als Strompreisbremse oder Stromkostenbremse) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Ziel ist es, die österreichischen Haushalte von den stark steigenden Energiekosten zu entlasten. Der Stromkostenzuschuss soll aber auch zum Energiesparen motivieren. Alles, was Sie dazu wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste gleich vorweg: Der Stromkostenzuschuss soll schnell und unbürokratisch helfen. Es gibt hier drei Formen, die zu unterscheiden sind:

 

Wichtiger Hinweis: Der Staatliche Stromkostenzuschuss endet mit 31. Dezember 2024. Für Sie als Kelag-Kunde ändert sich ab Jänner 2025 nichts, da das Ende des Stromkostenzuschusses bereits in Ihren aktuellen Teilzahlungen berücksichtigt wurde.

Der Stromkostenzuschuss für Haushalte

Grundkontingent I

Für jeden Haushalt werden maximal 2.900 kWh pro Jahr als so genanntes „Grundkontingent“ gefördert. Sie müssen dazu einen Haushaltszählpunkt haben und eine natürliche Person sein. Der Förderzeitraum startete am 1. Dezember 2022 und wurde vom 30. Juni auf 31. Dezember 2024 verlängert.


Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrem Durchschnittspreis ab. Dieser setzt sich aus Ihrer vertraglich vereinbarten Grundpauschale, Ihrem Arbeits- bzw. Verbrauchspreis, den eventuellen Rabatten sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch zusammen.

Grundkontingent: Für das Grundkontingent sind die ersten 10 Cent pro kWh (exkl. USt) vom Kunden selbst zu zahlen. Das entspricht in etwa dem Preisniveau vor der Energiekrise. 

Geförderte Summe: Wenn Sie einen Durchschnittspreis über 10 Cent (exkl. USt) haben, wird der Strompreis bis zur „Entlastungsobergrenze“ gefördert.

Die Entlastungsobergrenze wurde angesichts der gesunkenen Großhandelspreise für Strom an die neuen Preisentwicklungen angepasst. 

  • Bis zum 30. Juni 2024 lag der obere Schwellenwert bei maximal 40 Cent pro kWh (exkl. USt).
  • Mit 1. Juli 2024 wurde der obere Schwellenwert auf maximal 25 Cent pro kWh (exkl. USt) gesenkt. 

Übersteigt Ihr Durchschnittspreis die „Entlastungsobergrenze“, ist die Differenz wieder selbst zu zahlen. Die maximale Entlastung beträgt demnach 15 Cent pro kWh.

Nicht gefördert: Haushalte, die einen Durchschnittspreis unter 10 Cent pro kWh (exkl. Ust) haben, erhalten keinen Zuschuss.

Auch für einen Verbrauch über 2.900 kWh gibt es keinen Stromkostenzuschuss — außer in Ihrem Haushalt sind mehr als drei Personen gemeldet. Diese Informationen finden Sie weiter unten unter dem Punkt Stromkostenergänzungszuschuss.

Unser Tipp: Ihren Stromtarif, den Verbrauchspreis und auch Ihren Jahresstromverbrauch finden Sie übersichtlich in Ihrem Kelag-Kundenportal.

Preisbeispiel für die Strompreisbremse

Wie sieht der Stromkostenzuschuss für Sie in der Praxis aus?

Sie können einen staatlichen Zuschuss von maximal 15 Cent pro kWh (exkl. USt) bis zu einem Verbrauch von max. 2.900 kWh pro Jahr beziehen. Der Zuschuss wird je Kunde jedoch individuell berechnet. Dazu werden mehrere Berechnungskomponenten herangezogen: Die Grundpauschale, Ihr Arbeits- bzw. Verbrauchspreis pro kWh (exkl. USt), etwaige Rabatte sowie Ihr tatsächlicher Verbrauch.

Der Stromkostenzuschuss für Privatpersonen in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben

Grundkontingent II

Viele Personen, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beziehen ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über einen gemeinsamen Zählpunkt, der auf das Lastprofil G (Gewerbe), L (Landwirtschaft) oder H (Haushalt) angemeldet ist.

 

Kunden, die in diese Kategorie fallen, waren zu Beginn vom Stromkostenzuschuss ausgenommen. Mit einer Novellierung des Gesetzes konnte zwischen 17. April und 31. Mai 2023 ein Antrag bei der Bundesregierung gestellt werden. Wenn Sie diesen Antrag bisher nicht eingereicht haben, ist dies aufgrund der abgelaufenen Frist der Bundesregierung leider nicht mehr möglich.

Die Gültigkeit von bestätigten Stromkostenzuschüssen wurde bis 30. Juni 2025 verlängert. 
 


Bei Haushalten mit mehr als drei Personen wird unter bestimmten Voraussetzungen der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt.

Entlastung bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh pro Jahr

Vielleicht fragen Sie sich, wie es zu der Bezugsgrenze bzw. dem „Grundkontingent“ von 2.900 kWh kommt. Die Bundesregierung geht bei der Berechnung von einem Dreipersonenhaushalt aus, bei dem der durchschnittliche Verbrauch bei ungefähr 2.900 kWh liegt. Dies entspricht rund 80 % des Jahresbedarfs eines durchschnittlichen Haushalts in Österreich. Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten den Stromkostenergänzungszuschuss.


Einkommensschwache Haushalte, die auch von den OBS-Gebühr befreit sind, erhalten ab 1. Jänner 2023 zusätzlich zum Stromkostenzuschuss eine Reduktion der Netzkosten in Höhe von 75 Prozent (maximal 200 €/Jahr).
 

Der Stromkostenergänzungszuschuss

Für Mehrpersonenhaushalte wurde eine zusätzliche Entlastung geschaffen, der die Haushaltsgröße entsprechend berücksichtigt. Durch den Stromkostenergänzungszuschuss wird für die vierte und jede weitere Person ein Fixbetrag pro Zeitraum gewährt. Wichtig ist, dass alle Personen Ihren Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet haben. Für einen guten Überblick haben wir Ihnen die Zuschüsse und Vergütungszeiträume für die jeweiligen Bezugsgruppen (Grundkontingent I und II) getrennt aufgegliedert: 

 

Grundkontingent I

Für Haushalte

  • Lastprofile: H0, HA, HF
  • Zeitraum: 1. Dezember 2022 — 31. Dezember 2024
  • Kein Antrag notwendig

 

Stromkostenergänzungszuschuss I

Ein Antrag unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt ist nur zu stellen, wenn Zählpunkt und Personen nicht eindeutig zuordenbar sind.

Stichtag Zuschuss* Vergütungszeitraum Antragszeitraum
1.2.2023 61,25 € 1.12.2022 - 30.6.2023 (7 Monate) 17.4.2023 - 30.6.2023
1.7.2023 52,50 € 1.7.2023 - 31.12.2023 (6 Monate) 3.7.2023 - 30.6.2024
1.1.2024 52,50 € 1.1.2024 - 30.6.2024 (6 Monate) 2.1.2024 - 30.6.2024
1.7.2024 52,50 € 1.7.2024 - 31.12.2024 (6 Monate) 2.7.2024 - 31.12.2024

*  Für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person.

 

Grundkontingent II

Für Personen, die Ihren Strom für Haushalt sowie Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft über denselben Zählpunkt beziehen.

  • Lastprofile: H0, HA, HF, L0, L1, L2, G0-G6
  • Zeitraum: 1. Juni 2023 — 30. Juni 2025
  • Antragsstellung war bis zum 31. Mai 2023 möglich

 

Stromkostenergänzungszuschuss II

Der Antrag erfolgt automatisch mit der Antragsstellung für Grundkontingent II.

Stichtag Zuschuss Vergütungszeitraum Antragszeitraum
1.6.2023 61,25 € 1.6.2022 - 31.12.2023 (7 Monate) bis 31.5.2023
1.1.2024 52,50 € 1.1.2024 - 30.06.2024 (6 Monate)
1.7.2024 52,50 € 1.7.2024 - 31.12.2024 (6 Monate)
1.1.2025 52,50 € 1.1.2025 - 30.06.2025 (6 Monate)

 

Haben Sie noch weitere Fragen? In unseren FAQs zum Stromkostenzuschuss haben wir viele wertvolle Informationen für Sie gesammelt.
 

 

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