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Grund­versorgung

Grund­versorgung

Sie haben einen aufrechten Energieliefervertrag, sind aber noch kein Kelag-Kunde?

Ein etwaig aufrechter Liefervertrag mit Ihrem bisherigen Lieferanten muss von Ihnen vor Inanspruchnahme der Kelag-Grundversorgung gekündigt werden

Prüfen Sie bitte, ob in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Sie Ihren Liefervertrag kündigen können. Sie müssen Ihren bisherigen Lieferanten dazu veranlassen, dass Sie auf die VZ-Liste (vertragsloser Zustand) gesetzt werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Kündigung des bestehenden Energieliefervertrags die Gefahr einer Abschaltung durch den Netzbetreiber und einer Unterbrechung der Energieversorgung besteht.

Zudem vergleichen Sie bitte, welchen Energieliefervertrag Sie aktuell haben und ob durch eine Kündigung allfällige Vorteile wie z. B. Preisgarantien oder Rabatte verloren gehen.

Bitte halten Sie das von Ihrem bisherigen Energielieferanten bestätigte Kündigungsdatum bereit und tragen Sie dieses im nächsten Schritt im Feld „Einzugsdatum“ ein.

 

Erdgas

Hier stellen Sie Ihren Antrag auf Grundversorgung mit Erdgas: