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Grund­versorgung

Versorgung in letzter Instanz

Sie haben einen aufrechten Energieliefervertrag aber sind noch kein Kunde der Kelag?

Ein etwaig aufrechter Liefervertrag mit Ihrem bisherigen Lieferanten muss von Ihnen vor Inanspruchnahme der Kelag-Grundversorgung gekündigt werden

Stellen Sie bitte sicher und prüfen Sie, ob, in welcher Form und mit welchem Zeitpunkt Sie Ihren Liefervertrag kündigen können. Sie müssen Ihren bisherigen Lieferanten dazu veranlassen, dass Sie auf die VZ-Liste (vertragsloser Zustand) gesetzt werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Kündigung des bestehenden Energieliefervertrags die Gefahr einer Abschaltung durch den Netzbetreiber und einer Unterbrechung der Energieversorgung besteht.

Zudem vergleichen Sie bitte, welchen Energieliefervertrag Sie aktuell haben und ob nicht allfällige Vorteile wie z.B. Preisgarantien oder Rabatte durch die Kündigung wegfallen

Bitte halten Sie das von Ihrem bisherigen Energielieferanten bestätigte Kündigungsdatum bereit und tragen Sie dieses im nächsten Schritt im Feld „Einzugsdatum“ ein.